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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111)   
   1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 105 - 110)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 105
Erlaubnisvorbehalt

(1) 1Versicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. 2Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat ist. 3Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung finden.

(2) 1Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, wenn sie

1. von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben und
2. befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversicherungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.

(3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768), in Kraft getreten am 14.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.12.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 201008.12.2010BGBl. I S. 1768
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes23.12.2007BGBl. I S. 3248

Rechtsprechung zu § 105 VAG a.F.

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Querverweise

Auf § 105 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 8 (Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 81f (Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte)
        § 84 (Schweigepflicht)
        § 88 (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands)
        § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)
     
      Va. - Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
        § 104 (Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen)
     
      Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
        § 104a (Begriffsbestimmungen)
        § 104b (Einbezogene Unternehmen)
        § 104f (Übermittlung von Daten)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 107 (Kumul von Vertriebswegen)
          § 108 (Bestandübertragung)
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 111 (Dienstleistungsverkehr)
     
      VIb. - Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
        § 111g (Umfang der Meldepflicht)
     
      VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        3. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
          § 118f (Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121 (Versagung der Erlaubnis)
        § 121f (Bestandsübertragung)
        § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
     
      VIII. - Übergangsvorschriften
        § 123d (Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen)
     
      VIIIa. - Sicherungsfonds
        § 124 (Pflichtmitgliedschaft)
     
      IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 140 (Unbefugte Geschäftstätigkeit)
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