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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123h)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 123d
Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen

1Unternehmen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, die im Inland eine vor dem 1. Januar 2008 bestehende Zweigniederlassung fortführen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis fortführen. 2Die Unternehmen haben bis zum 31. Dezember 2008 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 105 Abs. 2 zu beantragen. 3Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder lehnt das Bundesministerium der Finanzen den Antrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit.

Vorschrift eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3248), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes23.12.2007BGBl. I S. 3248
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