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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123h) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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1Unternehmen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, die im Inland eine vor dem 1. Januar 2008 bestehende Zweigniederlassung fortführen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis fortführen. 2Die Unternehmen haben bis zum 31. Dezember 2008 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 105 Abs. 2 zu beantragen. 3Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder lehnt das Bundesministerium der Finanzen den Antrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit.
Vorschrift eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 23.12.2007 |
§ 122Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 123Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 123aBestehende öffentlich-
rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 123bRückversicherungs-
unternehmen § 123c(weggefallen) § 123dÜbergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-
Niederlassungen § 123eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie § 123fÜbergangsfristen bei Geschäftsleitern § 123gÜbergangsvorschrift zum EMIR-
Ausführungsgesetz § 123hÜbergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
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rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 123bRückversicherungs-
unternehmen § 123c(weggefallen) § 123dÜbergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-
Niederlassungen § 123eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie § 123fÜbergangsfristen bei Geschäftsleitern § 123gÜbergangsvorschrift zum EMIR-
Ausführungsgesetz § 123hÜbergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009