Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123h) |
§ 123
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
1Die Festlegungen, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2Die Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.04.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2015 | Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 24.04.2015 | |
01.01.2008 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 23.12.2007 |
rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 123bRückversicherungs-
unternehmen § 123c(weggefallen) § 123dÜbergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-
Niederlassungen § 123eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie § 123fÜbergangsfristen bei Geschäftsleitern § 123gÜbergangsvorschrift zum EMIR-
Ausführungsgesetz § 123hÜbergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Querverweise
Auf § 123 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)