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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123h)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
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§ 123b
Rückversicherungsunternehmen

(1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen.

(2) 1Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. 2§ 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März 2007. 3Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe der entsprechenden Anwendung des § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung) vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der Fassung der Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro. 4Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsunternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 geringer sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabilitätsspanne nicht weiter unterschritten werden.

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