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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123h)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 123f
Übergangsfristen bei Geschäftsleitern

Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2305), in Kraft getreten am 01.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht29.07.2009BGBl. I S. 2305
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