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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123h) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2009 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht | 29.07.2009 |
§ 122Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 123Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 123aBestehende öffentlich-
rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 123bRückversicherungs-
unternehmen § 123c(weggefallen) § 123dÜbergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-
Niederlassungen § 123eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie § 123fÜbergangsfristen bei Geschäftsleitern § 123gÜbergangsvorschrift zum EMIR-
Ausführungsgesetz § 123hÜbergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
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rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 123bRückversicherungs-
unternehmen § 123c(weggefallen) § 123dÜbergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-
Niederlassungen § 123eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie § 123fÜbergangsfristen bei Geschäftsleitern § 123gÜbergangsvorschrift zum EMIR-
Ausführungsgesetz § 123hÜbergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
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