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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123h)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 123a
Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen

Einrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in § 1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben die Anforderungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen spätestens bis zum 23. September 2010 zu erfüllen.

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