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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123h) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Einrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in § 1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben die Anforderungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen spätestens bis zum 23. September 2010 zu erfüllen.
§ 122Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 123Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 123aBestehende öffentlich-
rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 123bRückversicherungs-
unternehmen § 123c(weggefallen) § 123dÜbergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-
Niederlassungen § 123eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie § 123fÜbergangsfristen bei Geschäftsleitern § 123gÜbergangsvorschrift zum EMIR-
Ausführungsgesetz § 123hÜbergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
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rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 123bRückversicherungs-
unternehmen § 123c(weggefallen) § 123dÜbergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-
Niederlassungen § 123eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie § 123fÜbergangsfristen bei Geschäftsleitern § 123gÜbergangsvorschrift zum EMIR-
Ausführungsgesetz § 123hÜbergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009