Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. 2Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. 3Was dort von den Beschlüssen der Hauptversammlung gesagt ist, gilt hier für die Beschlüsse der obersten Vertretung. 4An die Stelle des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes tritt folgende Vorschrift:
Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz
Fassung aufgrund des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.04.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2015 | Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 24.04.2015 |
Rechtsprechung zu § 34 VAG a.F.
12 Entscheidungen zu § 34 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 08.07.2004 - 1 E 7363/03
Umfang der Pflichten von Vorstandsmitgliedern einer Versicherung; insbesondere ...
- LSG Sachsen, 20.10.2010 - L 1 AL 162/09
Versicherungsfreiheit von Beschäftigten in geförderten ...
- BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05
Kommunalversicherer
- BSG, 27.03.1980 - 12 RAr 1/79
Angestelltenversicherungsgesetz - Vorstandsmitglied - Versicherungsverein
- SG Köln, 10.08.2004 - S 26 KR 167/03
- BVerwG, 06.12.1999 - 1 A 4.97
Klage gegen Verbot von Lebensversicherungsverträgen nach dem "Optima-Modell" als ...
- BVerwG, 12.12.1995 - 1 A 2.92
Versicherungsrecht: Teilübertragung des Versicherungsbestandes ausscheidenden ...
- OLG Stuttgart, 17.07.2000 - 5 U 88/99
Unverfallbarkeit einer Altersvorsorge; Festsetzung der ruhegehaltsfähigen ...
- BGH, 19.05.1980 - II ZR 169/79
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- BGH, 14.07.1966 - II ZR 212/64
Wirksamkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds und der Kündigung eines ...
Querverweise
Auf § 34 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- VIII. - Übergangsvorschriften
- § 123 (Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 156 (Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften)