Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
1Die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 2Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 16 VAG a.F.
6 Entscheidungen zu § 16 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 173/07
Körperschaftsteuer; Abgabenordnung: Zinsberechnung bei Zuführung zur Rückstellung ...
- VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 1110/09
Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung der ...
- VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 330/10
Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen ...
- BFH, 27.05.1998 - II R 54/96
Einheitswert des Betriebsvermögens - Lebensversicherungsvertrag - ...
- BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05
Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung ...
- BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
Qualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft - ...
Querverweise
Auf § 16 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)