Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) 1Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu. 2Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 44 berücksichtigen.
(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören.
(3) 1Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. 2Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
Vorschrift eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2008 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 23.12.2007 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 44a VAG a.F.
4 Entscheidungen zu § 44a VAG a.F. in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 08.11.1999 - 5 K 2653/97
Schwankungsrückstellung; Verschmelzung; Versicherungsgesellschaft; Gegenleistung ...
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- BVerwG, 21.12.1993 - 1 A 35.91
Übertragung eines Versicherungsbestands - Mitglieder - Vereinsvermögen
- FG Hamburg, 27.05.1993 - II 47/90
Querverweise
Auf § 44a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 44 (Bestandsübertragung)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)