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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   
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Textdarstellung

  

§ 26
Aufrechnungsverbot

Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.

Rechtsprechung zu § 26 VAG a.F.

4 Entscheidungen zu § 26 VAG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 26 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 46 (Abwicklung)
        § 50 (Beitragspflicht im Insolvenzverfahren)
        § 53 (Kleinere Vereine)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
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