Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) 1Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen oder eingetretenen Mitglieder beizutragen. 2Ihre Beitragspflicht bemißt sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben.
(2) Bemißt sich der Nachschuß- oder Umlagebetrag eines Mitglieds nach dem im voraus erhobenen Beitrag oder der Versicherungssumme, so ist, wenn während des Geschäftsjahrs der Beitrag oder die Versicherungssumme herauf- oder herabgesetzt worden ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde zu legen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
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Rechtsprechung zu § 25 VAG a.F.
24 Entscheidungen zu § 25 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 16.10.2013 - IV ZR 6/13
Kommunaler Schadensausgleich: Voraussetzungen einer wirksamen Änderung der ...
- VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
Beitragsbemessungssystem der Insolvenzsicherung auf dem Gebiet der betrieblichen ...
- BVerwG, 28.10.2009 - 8 C 11.09
Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung für ein privates Versicherungsunternehmer ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - 12 A 303/07
Beitragspflicht von im laufenden Kalenderjahr erstmals in der Insolvenzsicherung ...
- VG Münster, 20.12.2006 - 7 K 1287/05
Erhebung eines Beitrags zur gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - 12 A 303/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - 12 A 2760/12
Bemessen der Beitragspflicht der im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen ...
- BVerwG, 14.03.1991 - 3 C 38.89
Pflicht einer Rundfunkanstalt zur Entrichtung von Beiträgen zur ...
- OLG Naumburg, 24.03.2011 - 2 U 88/10
Kommunaler Schadensausgleich: Wirksamkeit von Satzungsbestimmungen hinsichtlich ...
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 24.08.2010 - 11 O 1931/09
Kommunaler Schadensausgleich: Unangemessene Benachteiligung eines ausgeschiedenen ...
- LG Magdeburg, 24.08.2010 - 11 O 1931/09
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2013 - 12 K 2277/12
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Querverweise
Auf § 25 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)