Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 27 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben werden dürfen, besonders, wieweit zuvor andere Deckungsmittel (Gründungsstock, Rücklagen) verwendet werden müssen.
(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.
§ 15Rechtsfähigkeit
§ 16Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
§ 17Satzung
§ 18Firma
§ 19Haftung für Verbindlichkeiten
§ 20Mitgliedschaft
§ 21Gleichbehandlung
§ 22Gründungsstock
§ 23(weggefallen)
§ 24Beiträge
§ 25Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 26Aufrechnungsverbot
§ 27Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
§ 28Bekanntmachungen
§ 29Organe
§ 30Anmeldung zum Handelsregister
§ 31Unterlagen zur Anmeldung
§ 32Eintragung
§ 33(weggefallen)
§ 34Vorstand
§ 35Aufsichtsrat
§ 35aSchadenersatzpflicht
§ 36Oberste Vertretung
§ 36a(weggefallen)
§ 36bRechte von Minderheiten
§ 37Verlustrücklage
§ 38Überschussverwendung
§ 39Änderung der Satzung
§ 40Eintragung der Satzungsänderung
§ 41Änderung der AVB
§ 42Auflösung
§ 43Auflösungsbeschluss
§ 44Bestandsübertragung
§ 44aVerlust der Mitgliedschaft
§ 44b(weggefallen)
§ 44c(weggefallen)
§ 45Anmeldung der Auflösung
§ 46Abwicklung
§ 47Abwicklungsverfahren
§ 48Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
§ 49Fortsetzung des Vereins
§ 50Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
§ 51Rang der Insolvenzforderungen
§ 52Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
§ 53Kleinere Vereine
§ 53a(weggefallen)
§ 53bVerzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage
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Rechtsprechung zu § 27 VAG a.F.
2 Entscheidungen zu § 27 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht eines Versicherungsvereins a. G. auf ...
- BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 56.88
Zinspflicht für rückständige Beiträge zur Insolvenzsicherung
Querverweise
Auf § 27 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)