Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 41 VAG.

Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   
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Textdarstellung

  

§ 41
Änderung der AVB

(1) § 39 Abs. 1 und 2 gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend auch für Änderungen der nach § 10 festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen.

(2) 1Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. 2Sind Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch Satzung zur Änderung von allgemeinen Versicherungsbedingungen ermächtigt, so kann die oberste Vertretung den Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorläufig zu ändern; die Änderungen sind der obersten Vertretung bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt.

(3) 1Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen berührt ein bestehendes Versicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der Änderung ausdrücklich zustimmt. 2Dies gilt nicht für solche Bestimmungen, wofür die Satzung ausdrücklich vorsieht, daß sie auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden können.

Rechtsprechung zu § 41 VAG a.F.

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Querverweise

Auf § 41 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 53 (Kleinere Vereine)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
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