Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 50 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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(1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen verpflichtet sind (§§ 24 bis 26), haften sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein gegenüber für seine Schulden.
(2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschieden sind, haften für die Schulden des Vereins, wie wenn sie ihm noch angehörten.
§ 15Rechtsfähigkeit
§ 16Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
§ 17Satzung
§ 18Firma
§ 19Haftung für Verbindlichkeiten
§ 20Mitgliedschaft
§ 21Gleichbehandlung
§ 22Gründungsstock
§ 23(weggefallen)
§ 24Beiträge
§ 25Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 26Aufrechnungsverbot
§ 27Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
§ 28Bekanntmachungen
§ 29Organe
§ 30Anmeldung zum Handelsregister
§ 31Unterlagen zur Anmeldung
§ 32Eintragung
§ 33(weggefallen)
§ 34Vorstand
§ 35Aufsichtsrat
§ 35aSchadenersatzpflicht
§ 36Oberste Vertretung
§ 36a(weggefallen)
§ 36bRechte von Minderheiten
§ 37Verlustrücklage
§ 38Überschussverwendung
§ 39Änderung der Satzung
§ 40Eintragung der Satzungsänderung
§ 41Änderung der AVB
§ 42Auflösung
§ 43Auflösungsbeschluss
§ 44Bestandsübertragung
§ 44aVerlust der Mitgliedschaft
§ 44b(weggefallen)
§ 44c(weggefallen)
§ 45Anmeldung der Auflösung
§ 46Abwicklung
§ 47Abwicklungsverfahren
§ 48Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
§ 49Fortsetzung des Vereins
§ 50Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
§ 51Rang der Insolvenzforderungen
§ 52Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
§ 53Kleinere Vereine
§ 53a(weggefallen)
§ 53bVerzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage
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Rechtsprechung zu § 50 VAG a.F.
3 Entscheidungen zu § 50 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 29.03.2006 - Verg 77/05
Kommunalversicherung als Bieter?
- LSG Bayern, 25.08.2005 - L 4 KR 139/02
Anlage des Deckungskapitals von Pensionsrückstellungen in einem ...
- BGH, 04.04.1951 - II ZR 32/50
Versicherungsvertrag. Fristlose Kündigung
Querverweise
Auf § 50 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)