Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
1Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung abgelehnt wird. 3In diesen Fällen (§ 42 Nr. 3 und 4) hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.
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Rechtsprechung zu § 45 VAG a.F.
Entscheidung zu § 45 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 12.12.1995 - 1 A 2.92
Versicherungsrecht: Teilübertragung des Versicherungsbestandes ausscheidenden ...
Querverweise
Auf § 45 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)