Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) 1Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben die Firma und der Sitz des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe des Gründungsstocks, der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und die Vorstandsmitglieder. 2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
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Rechtsprechung zu § 32 VAG a.F.
Entscheidung zu § 32 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- AG Bielefeld, 16.08.2010 - 34 F 701/10
Rechtmäßigkeit des Absehens von einer centgenauen Abrechnung der ...
Querverweise
Auf § 32 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 40 (Eintragung der Satzungsänderung)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)