Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben gedeckt werden sollen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die im voraus erhoben werden, oder durch Beiträge, die umgelegt werden je nach Bedarf.
(2) Sind Beiträge im voraus zu erheben, so hat die Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausgeschlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.
(3) 1Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen einen Höchstbetrag festsetzen. 2Eine Beschränkung, daß Nachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben werden dürfen, um Versicherungsansprüche der Mitglieder zu decken, ist unzulässig.
Rechtsprechung zu § 24 VAG a.F.
32 Entscheidungen zu § 24 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 16.10.2013 - IV ZR 6/13
Kommunaler Schadensausgleich: Voraussetzungen einer wirksamen Änderung der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - 12 A 2760/12
Bemessen der Beitragspflicht der im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen ...
- OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der ...
- OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11
VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II
- BGH, 14.07.2010 - IV ZR 250/09
Kommunaler Schadensausgleich: Feststellungsklage betreffend eine satzungsgemäße ...
- ArbG Frankfurt/Main, 14.08.2008 - 12 Ca 1946/08
Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle der Durchführung der Versorgung über ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse ...
- LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
- OLG Naumburg, 24.03.2011 - 2 U 88/10
Kommunaler Schadensausgleich: Wirksamkeit von Satzungsbestimmungen hinsichtlich ...
- OLG Düsseldorf, 29.03.2006 - Verg 77/05
Kommunalversicherung als Bieter?
- BFH, 16.06.1971 - II 46/65
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Umlage - Verrechnung von Vorschüssen - ...
Querverweise
Auf § 24 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)