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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   
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Textdarstellung

  

§ 44
Bestandsübertragung

1Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. 2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. 3Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 44a zu beschließen. 4In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.

Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3248), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes23.12.2007BGBl. I S. 3248

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Querverweise

Auf § 44 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 44a (Verlust der Mitgliedschaft)
        § 53 (Kleinere Vereine)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
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