Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
1Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. 2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. 3Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 44a zu beschließen. 4In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2008 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 23.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 44 VAG a.F.
8 Entscheidungen zu § 44 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.12.1995 - 1 A 2.92
Versicherungsrecht: Teilübertragung des Versicherungsbestandes ausscheidenden ...
- BVerwG, 12.12.1995 - 1 A 2.92
- BVerwG, 21.12.1993 - 1 A 35.91
Übertragung eines Versicherungsbestands - Mitglieder - Vereinsvermögen
- BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 675/98
Übertragung eines Versicherungsbestandes in der betrieblichen Altersversorgung
- BayObLG, 04.02.1998 - 3Z BR 462/97
Anmeldung der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter
- KG, 17.03.1992 - 1 W 165/92
Voreintragung des von einem Wechsel im Bestand der Mitglieder einer Gesellschaft ...
- RG, 20.11.1925 - VI 224/25
Übertragung eines Versicherungsbestandes
- BayObLG, 15.03.1966 - BReg. 2 Z 89/65
Querverweise
Auf § 44 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)