Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) 1Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn die Ansprüche sämtlicher anderen Gläubiger, namentlich die der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. 2Für die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.
(2) 1Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung vorhanden waren. 2Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuß verteilt worden ist.
(3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Satzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung übertragen.
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Rechtsprechung zu § 48 VAG a.F.
4 Entscheidungen zu § 48 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 12.12.1995 - 1 A 2.92
Versicherungsrecht: Teilübertragung des Versicherungsbestandes ausscheidenden ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
- BVerwG, 21.12.1993 - 1 A 35.91
Übertragung eines Versicherungsbestands - Mitglieder - Vereinsvermögen
- BFH, 13.11.1991 - I R 45/90
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Querverweise
Auf § 48 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)