Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 53 VAG.

Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 53
Kleinere Vereine

(1) 1Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften des Abschnitts III nur die §§ 15, 16 Satz 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22 bis 27, 28 Abs. 1, die §§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 44, 48 und 50 bis 52. 2Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne daß der Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernommen werden.

(2) 1Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt, bewendet es für die kleineren Vereine bei den für Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2In den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde.

(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt werden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40 des Genossenschaftsgesetzes.

(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Rechtsprechung zu § 53 VAG a.F.

59 Entscheidungen zu § 53 VAG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 59 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 53 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
        1. - Lebensversicherung
          § 11a (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
        2. - Krankenversicherung
          § 12 (Substitutive Krankenversicherung)
     
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1b. - Besondere Pflichten von Unternehmen
          § 64a (Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten)
        2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 70 (Treuhänder für das Sicherungsvermögen)
          § 71 (Bestellung und Qualifikation des Treuhänders)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
        § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        1. - Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
        2. - Pensionskassen
          § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht