Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. 2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. 3Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) 1Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 2Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. 3Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
1. | Geschäftsguthaben ausgezahlt werden, | |
2. | den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, | |
3. | Genossenschaftsvermögen verteilt wird, | |
4. | Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, | |
5. | Kredit gewährt wird. |
(4) 1Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. 2Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. 2Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. 3Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 34 GenG
158 Entscheidungen zu § 34 GenG in unserer Datenbank:
- KG, 15.10.2020 - 12 U 49/18
Eingetragene Genossenschaft: Schadensersatz wegen pflichtwidrigem Verkauf von ...
- OLG Brandenburg, 15.07.2020 - 7 U 141/09
Geschäftsleiter einer Baugenossenschaft haftet für gewagtes Bavorhaben
Zum selben Verfahren:
- LG Neuruppin, 07.08.2009 - 2 O 45/04
Genossenschaft: Vergütungsansprüche von Vorstandsmitgliedern; Aufrechnung mit ...
- OLG Brandenburg, 15.02.2012 - 7 U 141/09
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder der eingetragenen ...
- LG Neuruppin, 07.08.2009 - 2 O 45/04
- BGH, 24.07.2012 - II ZR 117/10
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft: Verjährungsfrist für ...
- BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; ...
- OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 7 U 26/19
Haftung des Vorstandes einer Baugenossenschaft wegen einer Darlehensgewährung
- OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22
Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines ...
- OLG Köln, 09.08.2017 - 2 U 77/15
Rechtstellung des Insolvenzverwalters; Pflicht zur Mehrung des verwalteten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.03.2017 - IX ZR 253/15
Haftung des Insolvenzverwalters für eine unternehmerische Fehlentscheidung; ...
- BGH, 16.03.2017 - IX ZR 253/15
Querverweise
Auf § 34 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 41 (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 GenG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- §§ 80 ff. (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 34 V 3)