Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. 2Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. 3Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
(2) 1Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. 2Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 39 GenG
71 Entscheidungen zu § 39 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.2019 - II ZR 155/18
Liegen der gesetzlichen Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des ...
- OLG Stuttgart, 24.11.2025 - 14 U 30/25
Beabsichtigte Berufung des Senats wegen offensichtlich fehlender ...
- OLG Köln, 07.03.2023 - 4 U 243/21
Vergütungsansprüche aus behaupteter anwaltlicher Beratung des Aufsichtsrats einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 04.01.2022 - 20 W 225/20
Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH
- OLG Karlsruhe, 20.10.2021 - 11 U 10/19
Aktiengesellschaft: Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht eines ...
- OLG Hamm, 05.05.2023 - 11 U 111/22
Schadensersatzanspruch; Vertretung; Gemeinde; Eigenbetrieb
- BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02
Anforderungen an die Ermächtigung zur Führung von Schadensersatzprozessen gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 13 U 88/99
Klage gegen ( ehemalige ) Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank
- OLG Frankfurt, 08.05.2002 - 13 U 88/99
Eingetragene Genossenschaft: Anforderung an Beschluß der Vertreterversammlung ...
- OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 13 U 88/99
Querverweise
Auf § 39 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 51 (Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)