Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. 2Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zu erteilen.
(2) 1Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. 2Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuweisen; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 31 GenG
13 Entscheidungen zu § 31 GenG in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.05.2026 - 7 W 607/26
Einsichtsrecht, Mitgliederliste, Insolvenzverwalter, Liquidator, ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 16.04.2026 - 31 O 2216/26
Mitgliederliste, Insolvenzverfahren, Auskunftsanspruch, Genossenschaftsrecht, ...
- LG München I, 16.04.2026 - 31 O 2216/26
- OLG München, 21.05.2025 - 7 U 442/23
Vorläufige Vollstreckbarkeit, Unterschriftenquorum, Rechtsprechung des BGH, ...
- BGH, 23.04.2013 - II ZR 161/11
Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit: Anwendbarkeit des Vereinsrechts ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 30.06.2011 - 6 S 252/10
Ein Pensions-Sicherungs-Verein ist zur Herausgabe von Mitgliederlisten an seine ...
- LG Köln, 30.06.2011 - 6 S 252/10
- BGH, 21.06.2010 - II ZR 219/09
Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 27.08.2009 - 6 U 38/08
Vereinsrecht: Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen; Anspruch auf Herausgabe der ...
- OLG Hamburg, 27.08.2009 - 6 U 38/08
- OLG München, 14.10.2015 - 7 U 995/15
Ausschluss aus einer Wohnungsgenossenschaft
- LG Bochum, 23.04.2008 - 9 S 6/08
- LG Heilbronn, 07.05.2004 - 7 O 74/04
Anspruch auf Schadensersatz gegen ein regionales Energieversorgungsunternehmen ...
Querverweise
Auf § 31 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)