Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. 2Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. 3Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied.
(2) 1Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. 2Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(3) 1Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 2Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 25 GenG
76 Entscheidungen zu § 25 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 25.03.2020 - 4 W 21/20
Vertretung einer eingetragenen Genossenschaft
- OVG Sachsen, 07.07.2026 - 6 B 299/25
Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeug; Unaufklärbarkeit des Fahrzeugführers; ...
- LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.12.2023 - B 12 R 11/21 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vorstandsmitglied einer eingetragenen ...
- BSG, 12.12.2023 - B 12 R 11/21 R
- ArbG Berlin, 30.01.2026 - 21 Ca 13264/25
Ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer ...
- OLG Dresden, 06.04.2021 - 5 U 73/21
Knüpfen die Vertragsparteien den Beginn einer festen Vertragslaufzeit eines ...
- LAG Nürnberg, 09.09.2025 - 7 SLa 284/24
Entschädigung wegen Alters- und Schwerbehindertendiskriminierung im Rahmen einer ...
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
Rückzahlung eines Anlagebetrages; Beitritt zu einer Genossenschaft als ...
- BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18
Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit im ...
- OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 8 UF 61/18
Unverhältnismäßigkeit der Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Querverweise
Auf § 25 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
Redaktionelle Querverweise zu § 25 GenG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 130 (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden) (zu § 25 I 3)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 170 III (Zustellung an Vertreter) (zu § 25 I 3)