Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52)   
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Textdarstellung

  

§ 42
Prokura; Handlungsvollmacht

(1) 1Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. 2An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3§ 29 gilt entsprechend.

(2) 1Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. 2§ 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister10.11.2006BGBl. I S. 2553

Rechtsprechung zu § 42 GenG

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Querverweise

Auf § 42 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
     
      Schlussvorschriften
        § 160 (Zwangsgeldverfahren)
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