Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Rechtsprechung zu § 54 HGB
329 Entscheidungen zu § 54 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 4 U 248/20
Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis eines Grundstücks; ...
- BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18
Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem ...
- BGH, 16.12.2010 - 4 StR 492/10
Untreue (Missbrauchsalternative;
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20
Leitender Angestellter - Personelle Veränderung - Anspruch auf Vorlage von ...
- OLG München, 30.05.2016 - 31 Wx 38/16
Erforderlichkeit einer Satzungsänderung bei der Eintragung einer Ersatzfirma ins ...
- LAG Niedersachsen, 27.06.2018 - 17 Sa 764/17
Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) 1. Kündigungen; 2. Auflösungsantrag des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 14.09.2016 - 30 U 9/16
Rechtsmissbrauch; Vormietrecht
- BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15
Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben
- KG, 20.09.2013 - 12 W 40/13
Handelsregistereintragung der GmbH: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift ...
§ 54 HGB in Nachschlagewerken
- § 54 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prokura
Handlungsvollmacht
Querverweise
Auf § 54 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Prokura und Handlungsvollmacht
- § 55
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 4e