Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 54 HGB
368 Entscheidungen zu § 54 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 27.12.2024 - 8 U 175/22
Stellvertretung beim Vertragsabschluss über einen Gebrauchtwagenkauf
- KG, 20.09.2013 - 12 W 40/13
Handelsregistereintragung der GmbH: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2023 - 7 Sa 172/22
Beratungsvertrag - Abgrenzung Arbeitsverhältnis - freies Dienstverhältnis
- BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18
Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeeinlegung durch den ...
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 4 U 248/20
Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis eines Grundstücks; ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20
Leitender Angestellter - Personelle Veränderung - Anspruch auf Vorlage von ...
- BGH, 16.12.2010 - 4 StR 492/10
Untreue (Missbrauchsalternative;
- VG Berlin, 01.07.2026 - 35 K 236.25 Corona
- BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15
Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben
- OLG München, 17.10.2024 - 29 U 310/21
Inkassokosten, Elektronischer Geschäftsverkehr, Versäumnisurteil im schriftlichen ...
§ 54 HGB in Nachschlagewerken
- § 54 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prokura
Handlungsvollmacht
Querverweise
Auf § 54 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Prokura und Handlungsvollmacht
- § 55
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 4e