Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält, entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.
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Rechtsprechung zu § 55 HGB
53 Entscheidungen zu § 55 HGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 29.07.2026 - 27 O 33/26
Abbedingen der Fiktion der Bevollmächtigung des Handelsvertreters zur ...
- OLG München, 17.10.2024 - 29 U 310/21
Inkassokosten, Elektronischer Geschäftsverkehr, Versäumnisurteil im schriftlichen ...
- LAG Düsseldorf, 26.11.2025 - 12 SLa 331/25
Eingruppierung einer Außendienstmitarbeiterin im Groß- und Außenhandel
Zum selben Verfahren:
- ArbG Wesel, 25.04.2025 - 1 Ca 713/24
- LAG Düsseldorf, 27.11.2025 - 12 SLa 331/25
Eingruppierung einer Außendienstmitarbeiterin im Groß- und Außenhandel
- LG Düsseldorf, 11.04.2022 - 22 S 352/19
Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine ...
- AG Erding, 24.07.2019 - 3 C 5140/18
Anspruch auf Rückerstattung des Kerosinzuschlags
- OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 5 U 65/18
Maklervertrag: Zustandekommen des Vertrags in fremdem Namen
- AG Erding, 11.10.2018 - 4 C 2612/18
Teilerledigungserklärung, Flugpreis, Gegenleistung, Rückerstattung des ...
- BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05
Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung ...
Querverweise
Auf § 55 HGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 55 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)