Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält, entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.
Rechtsprechung zu § 55 HGB
49 Entscheidungen zu § 55 HGB in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 11.04.2022 - 22 S 352/19
Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine ...
- OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 5 U 65/18
Maklervertrag: Zustandekommen des Vertrags in fremdem Namen
- AG Erding, 24.07.2019 - 3 C 5140/18
Anspruch auf Rückerstattung des Kerosinzuschlags
- AG Erding, 11.10.2018 - 4 C 2612/18
Teilerledigungserklärung, Flugpreis, Gegenleistung, Rückerstattung des ...
- BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05
Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung ...
- LG Düsseldorf, 19.02.2016 - 16 O 261/09
Schadenersatzbegehren aus einem Internetsystemvertrag
- LAG Hamm, 17.06.1999 - 4 Sa 309/98
Erwähnung der Prokura und des Beendigungsgrundes im Zeugnis
- OLG Brandenburg, 24.07.2015 - 11 Sch 2/13
Vollstreckbarerklärung einer polnischen Schiedsgerichtsentscheidung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 11 Sch 2/13
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedspruchs
- OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 11 Sch 2/13
- BGH, 14.04.1976 - VIII ZR 283/74
Verhältnis von Tatbestand eines landgerichtlichen Urteils zu den ...
Querverweise
Auf § 55 HGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 55 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)