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Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
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Rechtsprechung zu § 58 HGB
7 Entscheidungen zu § 58 HGB in unserer Datenbank:
- KG, 08.07.1998 - 3 Ws (B) 342/98
- BFH, 30.04.1975 - I R 152/73
Anderer unabhängiger Vertreter - Tätigkeit - Ordentliche Geschäftstätigkeit - ...
- RG, 27.09.1924 - V 367/23
Kann ein Unterbevollmächtigter im Namen des Machtgebers mit dem Bevollmächtigten, ...
- BGH, 14.10.1968 - III ZR 82/66
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klageänderung ohne Einwilligung des ...
- LG Stuttgart, 01.12.1976 - 26 O 332/76
- OLG München, 30.03.1984 - 23 U 5834/83
Untervollmacht; Hauptvollmacht; Hauptbevollmächtigter; Unterbevollmächtigter; ...
- LG Bonn, 16.03.2018 - 1 O 308/17
Verjährung, Schadenersatz, Streitverkündung, Zulässigkeit
§ 58 HGB in Nachschlagewerken
- § 58 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handlungsvollmacht