Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) 1Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. 2Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
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Rechtsprechung zu § 50 HGB
95 Entscheidungen zu § 50 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 - 3 W 124/25
- BGH, 08.07.2025 - II ZR 137/23
§ 179a AktG auf Kommanditgesellschaft nicht entsprechend anwendbar
- VG Karlsruhe, 14.05.2018 - 3 K 471/18
Prüfungsmaßstab für die Gründe einer Fristverlängerung nach PBefG § 15 Abs 1 S 3; ...
- OLG Stuttgart, 17.11.2021 - 9 U 147/21
Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers im Fall unerlaubten Betreibens von ...
- BGH, 15.02.2022 - II ZR 235/20
Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der ...
- BGH, 08.01.2019 - II ZR 364/18
GmbH: Analoge Anwendung des Rechts der Aktiengesellschaft bei Übertragung des ...
- FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
Zulässigkeit einer Umsatztantieme bei ausschließlicher Zuständigkeit für den ...
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
Wasserrechtliche Gestattung
- BGH, 14.02.1974 - II ZB 6/73
Begriff der unechten Gesamtprokura
- LAG Hamm, 17.06.1999 - 4 Sa 309/98
Erwähnung der Prokura und des Beendigungsgrundes im Zeugnis
§ 50 HGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 50 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- § 124 (Vertretung der Gesellschaft)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)