Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) 1Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. 2Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
Rechtsprechung zu § 50 HGB
75 Entscheidungen zu § 50 HGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 10.07
Zum 1. Juli 2005 besetzte der Beteiligte die Stelle des Kaufmännischen Leiters ...
- BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 4.07
Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Zentren des UKE; selbstständige ...
- FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
Zulässigkeit einer Umsatztantieme bei ausschließlicher Zuständigkeit für den ...
- BGH, 14.02.1974 - II ZB 6/73
Begriff der unechten Gesamtprokura
- FG Niedersachsen, 14.11.2001 - 2 K 138/98
Prokurist einer Zweigniederlassung kann keine Vollmacht für die Klage einer ...
- LAG Schleswig-Holstein, 20.06.2013 - 5 Sa 400/12
Änderungskündigung, Zurückweisung, Vollmachtsurkunde, Fehlen einer Vollmacht, ...
- BGH, 23.02.1961 - II ZR 165/59
Bindung der Prokura an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten
- BAG, 27.04.1988 - 7 ABR 77/86
Klassifizierung eines mit Gesamtprokura ausgestatteten Firmenkundenbetreuers ...
- BAG, 27.04.1988 - 7 ABR 5/87
Kriterien für den betriebsverfassungsrechtlichen Status eines Prokuristen als ...
- KG, 07.11.2001 - KartVerg 8/01
Bücherumzug II - Anweisung zur Neubewertung
§ 50 HGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 50 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 126
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)