Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten (§§ 123 - 129) |
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) 1Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. 2Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) 1Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. 2Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. 2Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. 3Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. 4Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 124 HGB
600 Entscheidungen zu § 124 HGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 23.01.2024 - 49 O 142/23
Entziehung der Geschäftsführung; Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis; ...
- BFH, 05.02.2020 - II R 9/17
Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 12.01.2017 - 3 K 518/15
Vorliegen einer freigebigen Zuwendung an die Mitgesellschafter bei der Einlage ...
- FG Münster, 12.01.2017 - 3 K 518/15
- OVG Sachsen, 03.02.2023 - 6 B 22/22
GmbH & Co. KG i. L.; Beteiligtenfähigkeit; GA-Fördermittel; ...
- OLG Frankfurt, 01.06.2017 - 17 U 151/16
§ 280 BGB, § 7 PartGG, § 124 HGB, § 153 AO, § 371 AO, ...
- OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 251/21
Unzulässigkeit des Angebots von Vermögensanlagen bei bestehender ...
- VGH Bayern, 10.12.2019 - 4 CS 19.712
Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Steuerberaterkanzlei
- FG München, 21.06.2023 - 4 K 1639/21
Schenkungsteuerrechtliche Steuerbefreiung als Familienheim auch bei Erwerb von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 3.23
Pkw-Maut; ISA; Rechtsschutzbedürfnis; rechtsmissbräuchliche Klageerhebung; ...
- OLG Saarbrücken, 07.12.2022 - 5 U 67/21
Haftung einer Anwaltssozietät und ihres als Sanierungsgeschäftsführer in ein ...
Querverweise
Auf § 124 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
Redaktionelle Querverweise zu § 124 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- § 129 IV
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 50 I (Parteifähigkeit)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 736 (Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister) (zu § 124 II)