Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten (§§ 123 - 129) |
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) 1Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. 2Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) 1Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. 2Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. 2Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. 3Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. 4Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 124 HGB
634 Entscheidungen zu § 124 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.08.2025 - 8 U 131/23
Gestaltungsklage auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ...
- BGH, 22.11.2017 - VIII ZR 83/16
Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz ...
- OVG Sachsen, 03.02.2023 - 6 B 22/22
GmbH & Co. KG i. L.; Beteiligtenfähigkeit; GA-Fördermittel; ...
- OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 251/21
Unzulässigkeit des Angebots von Vermögensanlagen bei bestehender ...
- BVerwG, 17.06.2025 - 4 C 3.24
Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch - Begriff des "Dritten"
- BAG, 25.03.2026 - 5 AZR 65/25
Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 05.02.2025 - 10 Sa 34/24
Wirksame förmliche Zustellung bei verschlossenem Werkstor an einem Samstag
- LAG Baden-Württemberg, 05.02.2025 - 10 Sa 34/24
- LG Stuttgart, 23.01.2024 - 49 O 142/23
Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gegenüber einem ...
- BVerwG, 17.06.2025 - 4 C 4.24
Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch - Begriff des "Dritten"
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 21.03.2024 - 2 Bf 61/23
Begründung eines Satzungvorkaufsrechts - Kaufvertrag mit einem Dritten
- OVG Hamburg, 21.03.2024 - 2 Bf 61/23
Querverweise
Auf § 124 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
Redaktionelle Querverweise zu § 124 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- § 129 IV (Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter) (zu § 124 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 50 I (Parteifähigkeit)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 736 (Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister) (zu § 124 II)