Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b)   
Gliederung
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§ 128 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/128.html)
§ 128 HGB
§ 128 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/128.html)
§ 128 Handelsgesetzbuch
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§ 128

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Rechtsprechung zu § 128 HGB

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Querverweise

Auf § 128 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Aufnahme
              § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)

Redaktionelle Querverweise zu § 128 HGB:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 93 (Persönliche Haftung der Gesellschafter)
Was ist das?

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