Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102)   
Gliederung
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§ 93 InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/93.html)
§ 93 InsO
§ 93 Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/93.html)
§ 93 Insolvenzordnung
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Textdarstellung

  

§ 93
Persönliche Haftung der Gesellschafter

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 93 InsO

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Querverweise

Auf § 93 InsO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 93 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 II Nr. 1 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
        Kommanditgesellschaft
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