Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) 1Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. 2Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1a) 1Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn
1. | eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und | ||
a) | die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder | ||
b) | die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder | ||
c) | die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist; | ||
2. | der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder | ||
3. | dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint. |
2§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
(3) 1Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. 3Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2022 | Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften | 20.07.2022 | |
01.11.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
Rechtsprechung zu § 98 InsO
207 Entscheidungen zu § 98 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15
Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 29/17
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte gemäß § 4 ...
- VG Braunschweig, 04.09.2009 - 6 A 46/09
Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter
- BGH, 11.10.2007 - IX ZB 60/04
Zulassung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren durch den Einzelrichter; ...
- AG Frankfurt/Oder, 12.03.2020 - 412 Cs 147/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1074/14
Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 4.16
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich ...
- BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 4.16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1126/14
Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 5.16
Steuerliches Auskünftebegehren des Insolvenzverwalters von dem für die ...
- BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 5.16
- LAG Köln, 04.12.2014 - 7 Sa 533/14
Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 Abs. 1 InsO
Querverweise
Auf § 98 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 101 (Organschaftliche Vertreter. Angestellte)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- § 153 (Vermögensübersicht)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 74a (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- V. - Fahrzeugregister
- § 35 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten)
Redaktionelle Querverweise zu § 98 InsO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 98 I)