Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 1. Abschnitt - Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 155) |
(1) 1Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. 2Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) 1Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. 2Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 153 InsO
70 Entscheidungen zu § 153 InsO in unserer Datenbank:
- BFH, 20.02.2024 - IX R 12/23
Zur Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und § 20 Abs. 2 EStG - ...
- BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 87/19
Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Verlusts aus der Auflösung einer ...
- FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 87/19
- FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 54/14
Einkommensteuer: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt ...
- BFH, 31.01.2024 - X R 11/22
Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19
Beteiligung i.S. des § 17 EStG
- FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
- BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19
- BGH, 21.10.2010 - IX ZB 24/10
Insolvenzrecht: Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung der ...
- AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12
Insolvenzverfahren: Aufhebung eines zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ...
- BVerfG, 20.04.2023 - 2 BvR 1605/21
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches ...
Querverweise
Auf § 153 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eigenverwaltung
- § 281 (Unterrichtung der Gläubiger)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 106 (Vorschussberechnung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 209 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 52 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 153 InsO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 153 II)