Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.
(2) 1Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. 2Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.
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Rechtsprechung zu § 173 InsO
102 Entscheidungen zu § 173 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2022 - IX ZR 145/21
Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger Rechte
- BGH, 14.04.2016 - IX ZR 176/15
Insolvenzverfahren: Erforderlichkeit der Fristsetzung wegen Verzögerung der ...
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
Anspruch auf Herausgabe eines Versteigerungserlöses Berechtigung zum Verkauf von ...
- OLG München, 11.08.2025 - 25 U 1959/24
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers, Haftpflichtprozeß, ...
- AG München, 03.02.2025 - 1508 IN 1912/15
Weiterer Antragsgegner, Gläubigerausschuss, Verwertungsrecht, Vorläufiger ...
- OLG Saarbrücken, 22.07.2024 - 5 W 28/24
Grundbucheintragung: Anwendbarkeit des insolvenzrechtlichen ...
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- OLG Frankfurt, 09.04.2026 - 3 U 117/25
Regelung in Insolvenzplan zur Nichterfüllung vor Insolvenzeröffnung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.02.2026 - 3 U 117/25
(Wieder-)Aufnahme von Gaslieferungsverträgen mit Biomethan nach einem ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2026 - 3 U 117/25
- LG Lübeck, 26.11.2024 - 17 O 49/24
Mieter insolvent: Was passiert mit der Kaution?
Querverweise
Auf § 173 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)