Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.
(2) 1Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. 2Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.
Rechtsprechung zu § 173 InsO
96 Entscheidungen zu § 173 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2022 - IX ZR 145/21
Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger Rechte
- BGH, 14.04.2016 - IX ZR 176/15
Insolvenzverfahren: Erforderlichkeit der Fristsetzung wegen Verzögerung der ...
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
Anspruch auf Herausgabe eines Versteigerungserlöses Berechtigung zum Verkauf von ...
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 47/12
Sicherung durch Treuhandvereinbarung
- BGH, 25.09.2014 - IX ZB 117/12
Insolvenz des Versicherungsnehmers: Einzelzwangsvollstreckung wegen einer ...
- BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15
Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - ...
- KG, 04.03.2009 - 26 U 168/08
Insolvenzverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters auf verpfändete Spar- und ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 49/05
Zur Anfechtbarkeit der Inbesitznahme sicherungsübereigneter Gegenstände durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.10.2006 - IX ZR 27/06
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags des Insolvenzverwalters für eine ...
- BGH, 12.10.2006 - IX ZR 27/06
Querverweise
Auf § 173 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)