Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.
(2) 1Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. 2Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.
Rechtsprechung zu § 173 InsO
96 Entscheidungen zu § 173 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2022 - IX ZR 145/21
Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger Rechte
- BGH, 14.04.2016 - IX ZR 176/15
Insolvenzverfahren: Erforderlichkeit der Fristsetzung wegen Verzögerung der ...
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
Kautionsforderung ist vom Vermieterpfandrecht umfasst
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- BGH, 25.09.2014 - IX ZB 117/12
Insolvenz des Versicherungsnehmers: Einzelzwangsvollstreckung wegen einer ...
- BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 47/12
Sicherung durch Treuhandvereinbarung
- BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15
Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - ...
- KG, 04.03.2009 - 26 U 168/08
Insolvenzverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters auf verpfändete Spar- und ...
- BGH, 11.04.2013 - IX ZR 176/11
Insolvenzverfahren über Vermögen des Pfandschuldners: Alleiniges Einzugsrecht des ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 49/05
Zur Anfechtbarkeit der Inbesitznahme sicherungsübereigneter Gegenstände durch ...
Querverweise
Auf § 173 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)