Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) 1Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. 2Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
Rechtsprechung zu § 170 InsO
277 Entscheidungen zu § 170 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
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- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 12 U 42/15
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- BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17
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- FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch ...
- OLG Nürnberg, 11.12.2013 - 12 U 1530/12
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- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 12 U 1/20
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- OLG Oldenburg, 16.02.2018 - 6 U 7/18
Rechtsstellung des Pfandrechtsgläubigers hinsichtlich einer Lebensversicherung in ...
- BGH, 22.09.2011 - IX ZR 197/10
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Querverweise
Auf § 170 InsO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 170 InsO:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 I Nr. 1a