Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
| 1. | auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, | |
| 2. | auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und | |
| 3. | auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2011 | Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie | 19.11.2010 | |
| 09.04.2004 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze | 05.04.2004 | |
| 11.12.1999 | Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften | 08.12.1999 |
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Rechtsprechung zu § 166 InsO
383 Entscheidungen zu § 166 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2022 - IX ZR 145/21
Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger Rechte
- BGH, 14.11.2019 - IX ZR 50/17
Durchführung einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter kraft seines ...
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
Anspruch auf Herausgabe eines Versteigerungserlöses Berechtigung zum Verkauf von ...
- FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.12.2022 - X R 9/20
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten ...
- BFH, 14.12.2022 - X R 9/20
- BGH, 16.01.2025 - IX ZR 91/24
Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung eines Guthabens in einem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 22.08.2025 - 22 S 64/23
Keine Massezugehörigkeit eines an den Vertragsbestatter abgetretenen Guthabens ...
- LG Düsseldorf, 22.08.2025 - 22 S 64/23
- BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13
Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten ...
- BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16
Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem ...
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 - 12 U 32/24
Globalzession mit Werklohnforderung: Wann verjährt der Anspruch auf Erlösauskehr?
§ 166 InsO in Nachschlagewerken
- § 166 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Absonderungsrecht
Querverweise
Auf § 166 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
Redaktionelle Querverweise zu § 166 InsO:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 5 (Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens) (zu §§ 166 ff)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 110 (Insolvenz des Versicherungsnehmers) (zu §§ 166 ff)