Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) 1Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. 2Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.
(2) 1Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. 2Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.
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Rechtsprechung zu § 167 InsO
39 Entscheidungen zu § 167 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17
Ersatzaussonderungs- und absonderungsrechte im Insolvenzverfahren über das ...
- OLG Saarbrücken, 10.03.2016 - 4 U 130/14
Zulässigkeit der Berufung: Beschwer eines zur Auskunft über den Bestand ...
- BayObLG, 11.09.2025 - 101 W 136/24
Klärungsbedürftigkeit, Gesellschafterbeschluss, Insolvenzgläubiger, ...
- AG Köln, 27.04.2015 - 142 C 295/14
Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH
- OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 5 U 154/19
Kommanditistenhaftung: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den ...
- FG Sachsen-Anhalt, 14.04.2021 - 3 K 654/18
Leistungsbeziehung zwischen Insolvenzverwalter und absonderungsberechtigtem ...
- OLG Frankfurt, 14.05.2019 - 5 U 85/18
- OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter ...
- OLG Stuttgart, 26.09.2012 - 9 U 65/12
Insolvenzrecht: Sittenwidrigkeit der Kreditvergabe an ein insolvenzreifes ...
- OLG Frankfurt, 09.07.2010 - 2 U 34/06
Pflichten des Insolvenzverwalters in Bezug auf Vermieterpfandrecht
Querverweise
Auf § 167 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)