Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
Zitiervorschläge
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§ 165Verwertung unbeweglicher Gegenstände
§ 166Verwertung beweglicher Gegenstände
§ 167Unterrichtung des Gläubigers
§ 168Mitteilung der Veräußerungsabsicht
§ 169Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
§ 170Verteilung des Erlöses
§ 171Berechnung des Kostenbeitrags
§ 172Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
§ 173Verwertung durch den Gläubiger
Rechtsprechung zu § 165 InsO
76 Entscheidungen zu § 165 InsO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 25.01.2024 - 10 K 1934/21
Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinn als Masseverbindlichkeit
- OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei beabsichtigter Erhebung einer Klage des ...
- BGH, 27.04.2012 - V ZR 270/10
Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen ...
- BGH, 26.04.2012 - V ZB 181/11
Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei ...
- KG, 30.12.2015 - 1 Ws 86/14
Dinglicher Arrest: Staatlicher Auffangrechtserwerb nach Eröffnung des ...
- BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 47/12
Sicherung durch Treuhandvereinbarung
- BGH, 10.05.2016 - XI ZR 46/14
Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des ...
- BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15
Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung ...
- AG Hamburg, 16.09.2005 - 68a IK 196/04
- LG Potsdam, 28.09.2022 - 14 T 62/22
Zuständigkeit eines Gerichts für die Anordnung einer Zwangsversteigerung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 165 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 49 (Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 86 I Nr. 2 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse) (zu §§ 165 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Besondere Arten des Kaufs
- Vorkauf
- § 471 (Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- §§ 172 ff.