Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
berechtigte § 52Ausfall der Absonderungs-
berechtigten § 53Massegläubiger § 54Kosten des Insolvenzverfahrens § 55Sonstige Masse-
verbindlichkeiten
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Rechtsprechung zu § 49 InsO
261 Entscheidungen zu § 49 InsO in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 15.11.2023 - 4 A 1/22
Duldungsbescheid; Restschuldbefreiung; Voreigentümer; Verwirkung
- BFH, 12.11.2024 - IX R 6/24
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 25.01.2024 - 10 K 1934/21
Einbeziehen des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften in die Festsetzung ...
- FG Münster, 25.01.2024 - 10 K 1934/21
- OLG Düsseldorf, 30.07.2025 - 12 U 7/24
Streit um eine Verurteilung zur Löschung von Auflassungsvormerkungen aufgrund ...
- BGH, 28.05.2020 - V ZB 56/19
Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft; ...
- BGH, 10.12.2020 - IX ZR 24/20
Begründen eines Anspruchs auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 05.12.2019 - 1 U 1536/19
Akzessorität einer Zwangshypothek wird im Insolvenzfall durchbrochen!
- OLG Koblenz, 16.01.2020 - 1 U 1536/19
Löschung Zwangssicherungshypothek nach Restschuldbefreiung
- OLG Koblenz, 05.12.2019 - 1 U 1536/19
- AG Bochum, 22.04.2016 - 94 C 12/16
Was passiert mit dem Absonderungsrecht nach freihändiger Veräußerung?
- LG Cottbus, 15.03.2022 - 2 O 33/21
Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Zwangssicherungshypothek
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 49 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Gegenstände mit Absonderungsrechten
- § 165 (Verwertung unbeweglicher Gegenstände)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 223 (Rechte der Absonderungsberechtigten)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 5 (Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens) (zu §§ 49 ff)