Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
1Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. 2Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
berechtigte § 52Ausfall der Absonderungs-
berechtigten § 53Massegläubiger § 54Kosten des Insolvenzverfahrens § 55Sonstige Masse-
verbindlichkeiten
Rechtsprechung zu § 45 InsO
158 Entscheidungen zu § 45 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 142/21
Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 10.08.2021 - 24 S 17/21 Corona
Flugpreisrückerstattung nach Flugannullierung im Falle der Insolvenz
- LG Frankfurt/Main, 10.08.2021 - 24 S 17/21 Corona
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 147/21
Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen
- BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor
Zum selben Verfahren:
- ArbG Reutlingen, 28.01.2020 - 7 Ca 251/19
Feststellung von auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen ...
- LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 2/20
Feststellung von auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen ...
- ArbG Reutlingen, 28.01.2020 - 7 Ca 251/19
- BGH, 08.04.2021 - III ZR 62/20
Klageantragsänderung bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen ...
- BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17
Querverweise
Auf § 45 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 46 (Wiederkehrende Leistungen)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 95 (Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 9 (Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 244 (Fremdwährungsschuld) (zu § 45 S. 2)