Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 244 BGB
198 Entscheidungen zu § 244 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 17 U 168/19
Konvertierung echter Fremdwährungsschuld
- OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 12 U 44/18
Rückgewähransprüche wegen insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Beträge
- AG Heidelberg, 16.11.2015 - 26 C 190/15
Verkehrsunfall mit ausländischer Beteiligung - Wohnsitz des Geschädigten als ...
- BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder ...
- LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18
Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Dortmund, 05.12.2017 - 5 Ca 1985/17
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Übernachtungskosten eines Piloten für ...
- ArbG Dortmund, 05.12.2017 - 5 Ca 1985/17
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Anspruch auf Mautgebühr für Benutzung ungarischer Autobahnen bei Angabe eines ...
- OLG Köln, 04.09.2015 - 6 U 61/15
Flugpreisangabe in GBP
- OLG Braunschweig, 07.10.2021 - 8 U 40/21
Schadensersatzansprüche eines in der Schweiz ansässigen Käufers eines Fahrzeugs ...
- BGH, 19.10.2021 - VI ZR 148/20
Anspruch des Dieselkäufers auf Zahlung eines in ausländischer Währung ermittelten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 244 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 45 S. 2 (Umrechnung von Forderungen)