Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) 1Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. 2Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
Rechtsprechung zu § 264 BGB
99 Entscheidungen zu § 264 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2022 - V ZR 207/21
Beschlusskompetenz einer Eigentümergemeinschaft bezüglich ...
- OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 26 W 14/21
Anforderungen an den Vollstreckungsantrag zur Erwirkung einer vertretbaren ...
- OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 26 W 19/21
Verwirkung eines rechtskräftig ausgeurteilten Anspruchs wegen Untätigkeit
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 26 W 19/21
Zwangsvollstreckung: Verwirkung bei jahrelanger Untätigkeit?
- OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 26 W 19/21
- OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
Zwangsvollstreckung der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für den ...
- OLG Koblenz, 23.02.2015 - 5 W 106/15
Vollstreckung einer Freistellungsverpflichtung
- OLG Zweibrücken, 28.09.2016 - 7 U 164/15
- OLG Hamm, 09.10.2017 - 5 U 146/16
Ortsübliche Einfriedung
- OLG Hamburg, 23.10.2015 - 9 U 91/15
Höhe der Vollstreckungssicherheit bei Verurteilung zur Stellung einer ...
- LG Dortmund, 17.02.2022 - 2 O 387/19
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 264 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verzug des Gläubigers
- §§ 293 ff. (Annahmeverzug) (zu § 264 II)