Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/265.html
§ 265 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/265.html)
§ 265 BGB
§ 265 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/265.html)
§ 265 Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 265
Unmöglichkeit bei Wahlschuld

1Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. 2Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

Rechtsprechung zu § 265 BGB

32 Entscheidungen zu § 265 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 32 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 265 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 275 I (Ausschluss der Leistungspflicht)
            §§ 276 ff. (Verantwortlichkeit des Schuldners) (zu § 265 S. 2)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht