Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) 1Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 268 BGB
240 Entscheidungen zu § 268 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 22.10.2014 - I B 169/13
VGA: Kapitalgesellschaft als nahestehende Person
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 194/11
Zwangsversteigerungsverfahren für eine Eigentumswohnung: Berücksichtigung der von ...
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 161/12
Ablösung durch Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren: Rechtsverfolgungskosten ...
- OLG Hamm, 08.08.2013 - 5 U 26/13
Voraussetzungen und Umfang des Ablösungsrechts Dritter
- BGH, 22.12.2022 - 4 StR 182/22
- OLG Koblenz, 15.03.2018 - 1 U 949/17
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan aus der Zwangsversteigerung; Abtretung ...
- VG Düsseldorf, 22.04.2015 - 5 K 8185/14
Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Duldung der Zwangsvollstreckung in im ...
- BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18
Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf
- AG Neuss, 21.05.2010 - 30 K 35/04
Stadt hat Beitrittsrecht zu einem Verfahren über den Einzug von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 18/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösung von Forderungen durch einen Dritten; ...
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 18/11