Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) 1Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 268 BGB
237 Entscheidungen zu § 268 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 194/11
Zwangsversteigerungsverfahren für eine Eigentumswohnung: Berücksichtigung der von ...
- BFH, 22.10.2014 - I B 169/13
VGA: Kapitalgesellschaft als nahestehende Person
- OLG Hamm, 08.08.2013 - 5 U 26/13
Voraussetzungen und Umfang des Ablösungsrechts Dritter
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 161/12
Ablösung durch Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren: Rechtsverfolgungskosten ...
- OLG Koblenz, 15.03.2018 - 1 U 949/17
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan aus der Zwangsversteigerung; Abtretung ...
- VG Cottbus, 28.01.2022 - 4 K 667/21
- VG Düsseldorf, 22.04.2015 - 5 K 8185/14
Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Duldung der Zwangsvollstreckung in im ...
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 68/11
Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bei Eingang mehrerer Zahlungen: ...
- BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18
Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf
- BGH, 28.02.2013 - V ZB 18/12
Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösungsrecht des Zwischenrechtsinhabers bei nach ...