Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) 1Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. 2Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 248 BGB
147 Entscheidungen zu § 248 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21
Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen: ...
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in ...
- BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit ...
- OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
- BFH, 22.02.2023 - I R 27/20
Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 67/17
Nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen ...
- FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 67/17
- FG Köln, 22.08.2007 - 13 K 4234/03
Behandlung von Zinsaufwendungen für ein Darlehen als verdeckte ...
- KG, 06.10.2022 - 27 U 1087/20
VOB/B-Vertrag: Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung durch den ...
- OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren
- OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 248 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 289 (Zinseszinsverbot)