Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) 1Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. 2Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
Rechtsprechung zu § 248 BGB
141 Entscheidungen zu § 248 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 22.02.2023 - I R 27/20
Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 67/17
Nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen ...
- FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 67/17
- BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit ...
- OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
- FG Köln, 22.08.2007 - 13 K 4234/03
Behandlung von Zinsaufwendungen für ein Darlehen als verdeckte ...
- OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren
- OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im ...
- OLG Brandenburg, 20.11.2017 - 10 UF 101/16
Versorgungsausgleich: Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrags bei externer ...
- OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14
Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer ...
- OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
Versorgungsausgleich: Ausgleich gleichartiger Anrechte bei geringfügiger ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 248 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 289 (Zinseszinsverbot)