Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 280 BGB
29.537 Entscheidungen zu § 280 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22
Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des ...
- BGH, 18.04.2023 - VI ZR 345/21
Unfallregulierung bei Leasingfahrzeugen - und der Ausgleichsanspruch des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 22 U 50/20
Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Leasingnehmer und Drittschädiger
- OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 22 U 50/20
- BSG, 07.03.2023 - B 1 KR 4/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verlegung eines Patienten in ein ...
- BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22
"Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem ...
- BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
Haftung des Treuhänders
Zum selben Verfahren:
- LG Lübeck, 07.07.2022 - 14 S 122/21
Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ...
- LG Lübeck, 07.07.2022 - 14 S 122/21
- OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
Schadensersatz, Prospekt, Schadensersatzanspruch, Prospekthaftung, ...
- BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
Kosten für Abschlussschreiben III
- BGH, 15.03.2023 - IV ZR 322/20
§ 280 BGB in Nachschlagewerken
- § 280 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Positive Vertragsverletzung
- § 280 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung
Querverweise
Auf § 280 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht)
§ 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
§ 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
§ 283 (Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 (Wirkungen des Rücktritts)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 619a (Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 375
Redaktionelle Querverweise zu § 280 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe) (zu § 280 II)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum) (zu § 280 II)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 990 II (Haftung des Besitzers bei Kenntnis) (zu § 280 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2024 S. 3 (Haftung bei Kenntnis) (zu § 280 II)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 98
- Börsengesetz (BörsG)
- Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 47 II (weggefallen)