Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Textdarstellung

  

§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 280 BGB

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Querverweise

Auf § 280 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht)
            § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
            § 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
            § 283 (Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Verträge über digitale Produkte
            Verbraucherverträge über digitale Produkte
              § 327c (Rechte bei unterbliebener Bereitstellung)
              § 327i (Rechte des Verbrauchers bei Mängeln)
              § 327m (Vertragsbeendigung und Schadensersatz)
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 346 (Wirkungen des Rücktritts)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 619a (Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln)

Redaktionelle Querverweise zu § 280 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 241 (Pflichten aus dem Schuldverhältnis) (zu § 280 I)
            §§ 249 ff. (Art und Umfang des Schadensersatzes)
            § 288 IV (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) (zu § 280 II)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe) (zu § 280 II)
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum) (zu § 280 II)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 990 II (Haftung des Besitzers bei Kenntnis) (zu § 280 II)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2024 S. 3 (Haftung bei Kenntnis) (zu § 280 II)
    Börsengesetz (BörsG) 
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 47 II (Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr)
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