Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
| Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 619a BGB
253 Entscheidungen zu § 619a BGB in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 31.07.2026 - 8 SLa 603/25
Arbeitnehmerhaftung - Finanzvorstand überweist Betrügern 50 Millionen Euro und ...
- LAG Düsseldorf, 17.06.2026 - 12 SLa 579/25
Beleihung und Kündigung einer Rückdeckungsversicherung; Schadensersatz; Widerruf ...
- VGH Hessen, 25.08.2023 - 1 A 837/18
Schadensersatzanspruch des Landkreises gegen den Landrat wegen zu Unrecht ...
- LAG Sachsen, 09.04.2019 - 7 Sa 259/18
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers aus § 619a BGB ; Darlegungs- und ...
- LG Berlin II, 05.03.2024 - 67 S 179/23
Beweislast für ein schuldhaftes Verhalten des gekündigten Wohnraummieters bei der ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 2 Sa 231/20
Vergütung - Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch - Darlegungs- und Beweislast - ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2023 - 5 Sa 14/23
Arbeitnehmerhaftung - entgangener Gewinn - nicht weisungsgemäß erbrachte ...
- LG Hagen, 13.03.2024 - 8 O 282/23
Amtshaftung, Ermessensentscheidung; Anhörung, Sofortvollzug; Notwendigkeit, ...
- FG Düsseldorf, 12.11.2021 - 1 K 2470/14
Bemessung der Lohnsteuer anhand von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2022 - 8 Sa 160/21
Außerordentliche Kündigung - Darlegungs- und Beweislast bei Arbeitnehmerhaftung
§ 619a BGB in Nachschlagewerken
- § 619a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitnehmerhaftung