Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) 1Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2017 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze | 21.02.2017 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung | 14.08.2006 |
Rechtsprechung zu § 611a BGB
1.694 Entscheidungen zu § 611a BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 288/22
Betriebsvereinbarung Bonus - unterjähriges Ausscheiden - Stichtagsregelung - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - 8 Sa 837/23 Corona
Entgeltfortzahlung; Krankheitsfall; SARS-CoV-2-Infektion; symptomlos; Quarantäne; ...
- LAG Düsseldorf, 07.12.2023 - 3 Ta 273/23
Fremdgeschäftsführer im Arbeitsverhältnis; Unternehmensumwaldung
- BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 540/20
Ordentliche Kündigung - Kleinbetrieb - Geschäftsführer als Arbeitnehmer iSv. § 23 ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 09.07.2020 - 7 Sa 444/20
Geschäftsführer als Arbeitnehmer bei § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
- LAG München, 09.07.2020 - 7 Sa 444/20
- LAG Köln, 16.09.2020 - 4 Sa 704/19
Arbeitsverhältnis; freies Dienstverhältnis; Abgrenzung; Arbeitnehmereigenschaft ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 06.12.2023 - 13 Sa 784/22 Corona
Absonderungsverpflichtung; Annahmeverzug; Arbeitsvergütung; Entschädigung; ...
- BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 210/22
AVR Caritas - Bereitschaftsdienst - Arbeitsunfähigkeit
- BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft
§ 611a BGB in Nachschlagewerken
- § 611a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Querverweise
Auf § 611a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 33 (Übergangsbestimmungen)