Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 31 - 33) |
(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.
(2) 1Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
(3) 1Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
(4) 1Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.
(5) 1Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. 2Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) vom 03.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2012 | Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) | 03.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 33 AGG
135 Entscheidungen zu § 33 AGG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus ...
- OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2019 - 6 A 2628/16
Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen
- OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner ...
- BGH, 26.04.2017 - IV ZR 126/16
Private Rentenversicherung mit Versorgung in Form von Witwenrente: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 15.04.2016 - 20 U 1/16
Anspruch des Hinterbliebenen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft auf ...
- OLG Köln, 15.04.2016 - 20 U 1/16
- LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer
- VG Regensburg, 08.11.2017 - RN 1 K 15.1906
Verwirkte Ansprüche eines Beamten wegen Benachteiligung in ...
- BGH, 18.06.2020 - IX ZB 11/19
Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf ...
- ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Betriebliche Altersversorgung / Höchstaltersgrenze von 50 Jahren /; ...